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Strada Argentina 25, Sector 1 Bukarest (Rumänien)

 

Tel:  00.40. 724.485.782 

Fax: 00.40.31.432.96.60

 

E-Mail: info@vincixfuturo.com; vincixfuturo@gmail.com ​

Vom Ministerium für Bildung akkreditiert | Ministerium für Arbeit und Soziales | Rumänisches Ministerium für Tourismus.

Wählen Sie sich in Rumänien zu spezialisieren und

werden Sie ein europäischer Profi

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Vincix Futuro AKKREDITIERT vom rumänischen Ministerium für Bildung, bietet Ihnen die Möglichkeit, weltweit anerkannte Sprachzertifikate zu erwerben

 

 

 

UNSER ANGEBOT: Sprachzertifikate für alle Sprachen (A1, A2, B1, B2, C1, C2)

 

 

- Zusendung des gesamten Lehrmaterials für die Online-Vorbereitung

 

- Online-Sprachprüfung und entsprechendes Zertifikat

- Zweisprachige und logistische Unterstützung;

 

 

 

 

Maximale Kursdauer: insgesamt 2 Monate

 

 

 

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an beiden Kursen:

 

- EU-Bürger sein;

 

 

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR BEIDE KURSE:


- Kopie des Personalausweises und der Steuernummer,
 


Anerkennung der rumänischen Sprachzertifikate:


Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, umgesetzt in Italien mit dem Gesetzesdekret Nr. 206 vom 6. November 2007, besteht die Möglichkeit, die Anerkennung der in Rumänien erworbenen Sprachzertifikate zu beantragen

Die Anerkennung kann für alle erworbene Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse beantragt werden, für die die Person im Land, das das Zertifikat ausgestellt hat, legal berechtigt ist, und unter der Voraussetzung, dass diese Kenntnisse im italienischen Rechtssystem entsprechen (entsprechender Beruf).

Als reguläre Ausbildung gilt die Ausbildung, die zum Erwerb eines Titels führt (theoretisch-praktische, disziplinäre und didaktisch-pädagogische Ausbildung), die gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Titel erworben oder anerkannt wurde, die Ausübung des Berufs oder die Anerkennung des erlangten Titels ermöglicht.

Zum ordnungsgemäßen Anerkennungsweg des Berufs wird der Besitz von Sprachkenntnissen vorausgesetzt. Art. 4 der Richtlinie 36/2005/EG und Art. 7 des entsprechenden nationalen Durchführungsgesetzes Nr. 206/2007 sehen vor, dass die Begünstigten der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen müssen. Erforderliche Sprachkenntnisse sind solche, die dem Niveau der Sprache des gastgebenden Staates entsprechen und zur Natur des auszuübenden Berufs passen.

 

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen, unser Expertenteam steht Ihnen kostenlos zur Verfügung: Kontaktseite

 

 

 

 

 

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